Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen
Was sagen die Vorschriften?
Starke Stürme mit Schäden durch herabfallende Äste oder umgestürzte Bäume lassen immer wieder die Frage stellen, wer für diese Schäden haftet. Wer ist für den Baum verantwortlich? Welche Verkehrssicherungspflichten hat der für den Baum Verantwortliche? Im privaten Bereich stellen sich immer wieder haftungsrechtliche Fragen, wenn es durch Bäume zu Schäden kommt.
Was sagen die Vorschriften?
Auf der Basis des § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat die Rechtsprechung den Rechtssatz entwickelt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen hat, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Damit obliegt jedem Grundstückseigentümer die Verkehrssicherungspflicht selbst. Er hat u.a. für den verkehrssicheren Zustand seines Baumbestandes zu sorgen und ist verpflichtet, Schäden durch Bäume an Personen oder Sachen zu verhindern.
Insbesondere nach Stürmen müssen Bäume auf mögliche Gefahren durch Windbruch, Umsturz und Herabfallen von Ästen kontrolliert werden.
Bei den zu ergreifenden Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung hat immer eine Abwägung zwischen den Belangen der Verkehrssicherheit einerseits und dem ökologischen Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes andererseits zu erfolgen.